Schneeräumung

Hecken, Hindernisse, Zäune und Straßenschächte

Zur Erleichterung der Schneeräumung und Verbesserung der Sichtverhältnisse sind Wegehalter und Anrainer angehalten, rechtzeitig vor Winterbeginn Sträucher und Bäume zurückzuschneiden und zu schützen, gegebenenfalls Hindernisse wegzuräumen und Zäune entlang zu räumender Straßen abzulegen. Wir bitten Zuläufe zu Straßenschächten freizuhalten, damit das Schmelzwasser in die Schächte ablaufen kann. Für allfällige Beschädigungen wird keine Haftung übernommen. 

Schneestangen

Schneestangen nützen vor allem den Lenkern der Räumfahrzeuge zur besseren Orientierung. Anrainer und Wegehalter sind in der Verantwortung, die Räumflächen sowie Hindernisse (Schächte, Mauern, Randsteine …) mit einer ausreichenden Anzahl an Schneestangen zu kennzeichnen und gegebenenfalls umgehend zu ersetzen (Verlust, Beschädigung). Die Entfernung von Schneestangen ist verboten! Die Eltern werden gebeten, ihre Kinder auf die Wichtigkeit der Schneestangen hinzuweisen. 

Pflichten der Anrainer und Wegehalter

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteigen befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Auch in einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Schneehaufen, die von Schneepflügen auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. 

Schnee aus privaten Zufahrten oder Parkplätzen auf öffentliche Straßen zu entsorgen, ist nicht gestattet. Bei daraus resultierenden Unfällen macht sich der Verursacher straffällig und schadensersatzpflichtig.

Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. 

Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass Schneeverwehungen oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Durch die genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden, wenn jedoch nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Für Unfälle, die durch Verletzung von Anrainerpflichten verursacht werden, haftet der Grundstückseigentümer. 

Zuständig