Zweitwohnungsabgabe

Die Gemeinde Übersaxen erhebt gemäß dem Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz (LGBl. Nr. 59/2023 idgF) und der Gemeindeverordnung ab dem Kalenderjahr 2024 eine Abgabe auf Zweitwohnungen und Leerstand.

Das Online-Formular für die Abgabenerklärung finden Sie hier.

Wer ist betroffen?
Abgabepflichtig sind grundsätzlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen in Übersaxen, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt noch eine gesetzliche Ausnahme greift. Bei ganzjähriger Vermietung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Mieter bzw. Nutzer abgabepflichtig sein. Das trifft auch bei Superädifikaten z.B. bei Ferienwohnungen zu, bei denen jedenfalls die Nutzer abgabepflichtig sind.

Wann wird die Abgabe fällig?
Die Abgabe ist jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Eine entsprechende Erklärung ist online abzugeben.  Auch wenn keine Abgabepflicht wegen einer Ausnahme besteht, aber weniger als 26 Wochen keine Hauptwohnsitzmeldung vorlag, ist eine Nullmeldung einzureichen. Da es sich um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, wird es keine Aufforderung oder Erinnerung der Gemeinde geben – die Abgabenerklärung und die Abführung der Abgabe sind selbst durchzuführen.

Wie erhalte ich die Kunden- und Objektnummer?
Für die Abgabenerklärung benötigen Sie eine Kundennummer und Objektnummer. Diese können Sie per E‑Mail gemeinde@uebersaxen.at unter Angabe Ihrer Personendaten und der Adresse der Zweitwohnung anfordern. Warten Sie nicht auf eine Aufforderung durch die Gemeinde, da Sie in diesem Fall bereits mit Ihrer Erklärung in Verzug sein könnten und Säumniszuschläge und Zinsen drohen.

Welche Gründe für die Reduktion oder Ausnahme von der Abgabe gibt es?
Gründe für Reduktion oder Ausnahme Abgabe Zweitwohnung und Leerstand.pdf herunterladen (0.18 MB)

Zuständig