Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025

Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für die kommende Heizperiode ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt. Der Heizkostenzuschuss kann zwischen 14.10.2024 bis 21.02.2025 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 330 Euro. Anträge können von 14. Oktober 2023 bis 16. Februar 2024, Mo bis Fr, 8.00 bis 12.00 Uhr, im Gemeindeamt Übersaxen gestellt werden. Aktuelle Einkommensnachweise von allen Haushaltsmitgliedern (Lohnzettel, Wohnbeihilfebescheid, Bankverbindung, etc.) sind mitzunehmen. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen im Bürgerservice der Gemeinde Übersaxen gerne telefonisch unter T +43 5522 41311 zur Verfügung.

Einkommensgrenzen/"Ausschleifregel"

  • 1 Personenhaushalt 1.410,-/1.660,- EUR
  • 2 Personenhaushalt 1.920,-/2.170,- EUR
  • 3 Personenhaushalt 2.360,-/2.610,- EUR
  • 4 Personenhaushalt 2.800,-/3.050,- EUR
  • 5 Personenhaushalt 3.240,-/3.490,- EUR
  • 6 Personenhaushalt 3.680,-/3.930,- EUR
  • 7 Personenhaushalt 4.120,-/4.370,- EUR
  • jede weitere Person +440,-/+250,- EUR

Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden). Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Kinderbetreuungsgeld und, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder.

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.