Gesetzesvorlagen - Begutachtung
Die Landesregierung eröffnet ein Begutachtungsverfahren für ein neues Gesetz oder eine Änderung eines Gesetzes Jeder Landesbürger und jede Landesbürgerin kann bis zum Ende der Begutachtungsfrist zum Gesetzesentwurf Änderungsvorschläge abgeben (Art. 34 Abs. 2 der Landesverfassung). Der Gesetzesentwurf liegt zu diesem Zweck beim Amt der Landesregierung, bei den vier Bezirkshauptmannschaften und bei allen Gemeindeämtern zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Sie finden die jeweils aktuellen Begutachtungsentwürfe hier.