Zweitwohnsitzabgabe

Grundlage der Bemessung der Ferienwohnungen sind die Geschossflächen. Sie umfassen die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume einschließlich der Außen- und Innenwände der Ferienwohnung. Die Höhe der Gemeindeabgabe wird von der Gemeindevertretung per Verordnung festgelegt. Die Gemeinden können folgende Höchstbeträge einheben (Tabelle 9).
Die Abgabenschuld entsteht mit Beginn des Jahres und ist jährlich jeweils bis zum 15. Juni an die Gemeinde zu entrichten.


Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.12.1997 erhebt die Gemeinde Übersaxen lt. § 1 des Zweitwohnsitzabgabegesetzes eine Zweitwohnsitzabgabe.

Auf Grund des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 87/1997, und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22. Dezember 1997 hat die Gemeinde Übersaxen am 31. Dezember 1997 die Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe erlassen.

Aufgrund der Gästenächtigungen im Gemeindegebiet von Übersaxen zählt die Gemeinde Übersaxen zur Ortsklasse C (§ 4 Abs. 2 lit. a). Die Abgabe ist von der Geschossfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschossfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz).

Für das Jahr 2021 beträgt die Abgabe EUR 5,71 /m² für die Folgejahre ist dieser Betrag indexiert. Der Höchstbeitrag für das Jahr 2021 beträgt 869,40 und wird jedes Jahr indexiert. Darüber hinausgehende Flächen werden für die Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe nicht berücksichtigt.

Gemäß § 3 der Zweitwohnsitzabgabenverordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion der Abgabe möglich.

Die Abgabenbeträge ändern sich jährlich nach dem vom Amt der Vlbg. Landesregierung kundgemachten durchschnittlichen Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Vorjahr.

Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die vom Eigentümer der Ferienwohnung alljährlich bis zum 15.06. selbst zu berechnen und zu entrichten ist.

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Kontakt
Gemeinde Übersaxen
Tel: 05522/41311
gemeinde@uebersaxen.at