Zweitwohnsitzabgabe
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ist das neue Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG) in Kraft getreten und hat das bisherige Zweitwohnsitzabgabegesetz abgelöst. Gestützt auf § 1 des neuen Zweitwohnungsabgabegesetzes sowie durch den Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.Mai 2024 hat die Gemeinde Übersaxen am 18. Juni 2024 eine Verordnung zur Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe erlassen, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Gültigkeit hat. Die bisherige Verordnung zur Zweitwohnsitzabgabe tritt gleichzeitig außer Kraft.
Unter die Abgabenpflicht dieses neuen Landesgesetzes fallen Wohnungen, die gemäß § 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister an mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder als Hauptwohnsitz gemeldet sind, noch eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 4 des Zweitwohnungsabgabegesetzes (ZAG) vorliegt.
Dies schließt auch bewilligte Ferienwohnungen ein, die bisher unter die Zweitwohnsitzabgabeverordnung fielen und zu Urlaubs- und Erholungszwecken genutzt werden.
Leerstand
Ebenfalls mit eingeschlossen sind nun auch „leerstehende“ Wohnungen, d. h. Wohnungen, in denen im aktuellen Jahr mehr als 26 Wochen keine Einwohnermeldung mit Hauptwohnsitz vorliegt.
Es gibt jedoch Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 4 ZAG, wie z. B. Nutzung als Praxisräume medizinischer Berufe, Unterkunft im Rahmen von Schulbesuch, Ausbildung oder Berufsausübung sowie zur Unterbringung von Personen für die notwendige Pflege oder Betreuung von Menschen.
Auch Wohnungen, die im Rahmen des Projekts „Sicher Vermieten“ des Landes Vorarlberg zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden, sind von der Abgabe befreit (siehe QR-Code unten).
Gemäß § 5 Zweitwohnungsabgabegesetz beträgt die jährliche Abgabe für das Jahr 2024 18,08 Euro pro m2 bis zu einem maximalen Betrag von 3.013,65 Euro, was einer maximalen Fläche von ca. 150 m2 entspricht. Darüber hinausgehende Flächen werden für die Bemessung der Zweitwohnungsabgabe somit nicht berücksichtigt.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 18.04.2024 wurde beschlossen, dass auf diese Höchstbeträge ein Abschlag iHv 10 % verordnet werden soll, um die Eigentümer:innen von Zweitwonsitzen und Wohnungsleerständen zu entlasten. Dies bedeutet für das Jahr 2024:
18,08 Euro pro Quadratmeter
3.013,65 Euro Höchstbetrag pro Wohnungseinheit
Selbstbemessung
Es handelt sich hierbei um eine Selbstbemessungsabgabe, die vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin der Zweitwohnung alljährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres, also für das Jahr 2024 bis spätestens 15. Februar 2025, selbst zu berechnen und somit rückwirkend zu entrichten ist.
Die Eigentümer:innen aller bewilligten Ferienwohnungen werden, wie schon in den Vorjahren, frühzeitig und schriftlich an die Übermittlung der Abgabenerklärung und an die fristgerechte Entrichtung erinnert.
Für nähere Informationen verweisen wir auf das Zweitwohnungsabgabegesetz sowie die Zweitwohnungsabgabeverordnung der Gemeinde Übersaxen hin. Außerdem stehen wir Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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Tel: 05522/41311
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